Urlaubsabgeltung

Wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - etwa wegen einer Kündigung- nicht mehr gewährt werden kann, ist der nicht genommene Urlaub regelmäßig abzugelten. Der Arbeitnehmer erhält also als Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaub eine Geldleistung. Allerdings gilt im Arbeitsrecht, dass zwischen der Urlaubsgewährung und der Urlaubsabgeltung ein Stufenverhältnis besteht. An erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist, dann ist der Urlaub vom Arbeitgeber abzugelten. 

Wie hoch ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Die Höhe der Urlaubsabgeltung bemisst sich, da der Abgeltungsanspruch Ersatz für den nicht verwirklichten Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht ist, nach den Regeln des Bundesurlaubsgesetzes. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Damit bleibt - selbst wenn der Kläger Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung hätte - der Betrag, den er für Überstunden bekommen würde, unberücksichtigt, und zwar nicht nur ein Überstundenzuschlag, sondern auch der Grundbetrag. 

Damit stehen dem Arbeitnehmer für eine abzugeltende Woche (brutto) zu:

Urlaubsentgelt pro Woche =  
Bruttomonatsgehalt x 3 Monate  
13 Wochen  

Was ist, wenn der Arbeitnehmer vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis krank war?

Ist ein Mitarbeiter über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus erkrankt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den deshalb nicht genommenen Resturlaub auszubezahlen. Wird dem Mitarbeiter während der Krankheit gekündigt oder geht er während einer längeren Krankheitsphase in Rente, können gleichwohl noch Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen.

Zwar ging das Bundesarbeitsgericht lange Zeit davon aus, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters nicht erfüllen kann, weil dieser bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Rechtsprechung war jedoch nicht mit dem EU-Recht vereinbar, weshalb das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung aufgab.Folglich erlöschen Ansprüche auf Abgeltung des Urlaubs nicht, wenn der Beschäftigte bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt ist. 

Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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