Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Will der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufzeigen, dass er mit einem bestimmten Verhalten oder einer bestimmten Leistung des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist, so kann er diesem gegenüber eine Abmahnung aussprechen. Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer einerseits aufgezeigt werden, dass sein Verhalten nicht weiter geduldet wird. Auf der anderen Seite wird dokumentiert, dass der Arbeitgeber seinem Angestellten nochmals eine Chance einräumen will. 

Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung

Die Abmahnung bildet oftmals die Vorstufe zum Ausspruch einer Kündigung. Da eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer letztes Mittel einer Streitbeilegung sein soll, muss einer verhaltensbedingten Kündigung nämlich zumeist eine einschlägige Abmahnung vorausgegangen sein. 

Die arbeitsrechtliche Abmahnung resultiert aus dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Ultima-Ratio-Prinzip. Dies bedeutet, es darf kein milderes Mittel geben, das den gleichen Erfolg verspricht. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung nach dem Kündigunsschutzgesetz ist es deswegen grundsätzlich zuerst notwendig, den Arbeitnehmer auf sein konkretes Fehlverhalten eindeutig hinzuweisen und ihm die Kündigung für den Fall der Wiederholung anzudrohen. Sowohl die Vertragsverletzung, als auch die Kündigung müssen ausdrücklich benannt werden.

Im Regelfalle ist also im Arbeitsrecht zu verlangen, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung abmahnt; dies gilt insbesondere für eine Kündigung wegen Störungen im sogenannten Leistungsbereich. Die Abmahnung stellt jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung dar. Daher kann eine Abmahnung dann unterbleiben, wenn es dem Arbeitnehmer von vornherein klar sein mußte, daß der Arbeitgeber sein Verhalten nicht hinnehmen werde oder wenn die Abmahnung keinen Erfolg versprechen würde.

Was kann alles abgemahnt werden?

Gegenstand einer Abmahnung im Arbeitsrecht können alle möglichen Verstöße des Arbeitnehmers sein, die im Zusammenhang mit der Erbringung der ihm übertragenen Aufgaben stehen. Wenn z.B. der Arbeitnehmer mangelhaft arbeitet, bei der Arbeit trödelt, zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, privat im Internet surft, kann eine Abmahnung angedacht werden.

Personenbedingte Gründe, z.B. eine lange Krankheit oder betriebsbedingte Gründe oder auch eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, können hingegen (und selbstverständlich) nicht Gegenstand einer wirksamen Abmahnung im Arbeitsrecht sein.

Die am häufigsten vorkommenden Gründe sind:

  • Abmahnung wegen Schlechleistung (Fehler bei der Ausführung der Arbeit)
  • Abmahnung Unpünktlichkeit (der Arbeitnehmer kommt zu spät zur Arbeit)
  • Abmahnung wegen Nichtleistung (der Arbeitnehmer erscheint ohne Entschuldigung überhaupt nicht zur Arbeit)
  • Abmahnung wegen Nichtbefolgen von Weisungen des Arbeitgebers

Was kann man gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung tun?

Wer glaubt, ungerechtfertigt abgemahnt worden zu sein, hat einen Anspruch auf Gegendarstellung, der zur Personalakte genommen werden muß. Eine solche Gegendarstellung muß in sachlichem Ton gehalten sein und begründet werden und sich auf den Inhalt der Abmahnung beziehen. Beleidigende Äußerungen und langatmige Ausführungen, die nichts mit der Abmahnung zu tun haben, dürfen nicht hinein. Der Arbeitgeber könnte in einem solchen Fall die Aufnahme in die Personalakte verweigern.

Es kann aber auch eine Berichtigung der Personalakte vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden, wenn unrichtige Tatsachenbehauptungen oder entstellende Beurteilungen in der Abmahnung enthalten sind. 

Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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Weitere Informationen zur Abmahnung im Arbeitsrecht