Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer und Auszubildende können im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von sechs Wochen haben. Dies ist geregelt im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall, dem sogenannten Entgeltfortzahlungsgesetz. 

Was sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? 


Voraussetzung für den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. In den ersten vier Wochen erhält der Arbeitnehmer also keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, wenn erkrankheitsbedingt an der Arbeitsstelle fehlt. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  • er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Weiterhin darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähikeit nicht selbst verschuldet haben. Ein Arbeitnehmer, der zum Beispiel im Zustand der Trunkenheit einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem er verletzt wird, hat seine Krankheit selbst verschuldet. Wenn sich der Beschäftigte an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, die er begonnen oder provoziert hat, sind daraus folgende krankheitsbedingte Fehltage ebenfalls selbst verschuldet. Der Arbeitgeber muss keine Entgeltfortzahlung leisten.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt hingegen eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung im Krankeitsfall?

Für den Zeitraum von sechs Wochen ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören aber nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

Anzeige und Nachweispflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Genaue Regelungen hierzu sind meist im zugrundeliegen Arbeitsvertrag oder dem maßgeblichen Tarifvertrag zu finden. Grundsätzlich gilt: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Dies erfolgt regelmäßig durch Vorlage des sogenannten gelben Schein, also der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitnehmer von Seiten eines Arztes ausgestellt wird. Anderfalls kann der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dem Arbeitgeber droht im Übrigen auch eine Abmahnung oder gar eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht zur Entgelfortzahlung im Krankheitsfall