Gebrauchtwagen - Mängel beim Kauf

Viel zu oft stellt sich nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens beim Käufer Verdruss ein. Schnell wird das vermeintliche Schnäppchen zu Kostenfalle.Plötzlich zeigen sich diverse Mängel und teure Reparaturen werden erforderlich. Zeigt sich der Verkäufer sodann wenig einsichtig, ist zu hinterfragen, welche Ansprüche dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen.

Grundsätzlich ist dabei zu unterscheiden, ob der PKW von einem Händler oder von privat erworben wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines gebrauchten KFZ die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer beim Verkauf an eine Privatperson nicht. Der Unternehmer muss vielmehr mindestens ein Jahr lang die Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen, also frei von Sachmängeln halten.

Ob ein Mangel gegeben ist, kommt vorrangig darauf an, was zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart wurde. Weicht eine Eigenschaft von der vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft ab, liegt ein Sachmangel vor. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung über die Beschaffenheitsmerkmale des Gebrauchtwagens, kommt es auf die Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung an. Soweit weder ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen noch ein vertraglich vorgesehener Gebrauch die Sollbeschaffenheit des PKW definieren, muss er sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und die zu erwartende Beschaffenheit aufweisen. Die Feststellung, ob ein Mangel eine Abweichung vom Zustand des Durchschnittsautos aus der Menge vergleichbarer Altwagen darstellt, kann oftmals nur ein Sachverständiger treffen.

Bei Vorliegen eines Mangels kommt insbesondere die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, wie etwa Nachbesserung, Rückabwicklung, Minderung oder Schadensersatz in Betracht.  

Laufleistung im Internet falsch angegeben - Manipulation am Tacho als Sachmangel

Immer wieder kommt es vor, dass sich nach einem Gebrauchtwagenkauf herausstellt, dass die Laufleistung des Fahrzeugs deutlich höher ist, als vor Abschluss des Vertrages angegeben. In dem jeweiligen Kaufvertrag fehlt es sodann aber an einer Angabe des Kilometerstandes. Lediglich in der vorherigen Verkaufsanzeige wurden Angaben gemacht, wieviel das Fahrzeug gelaufen ist.

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidungen betreffend eines Internet-Portals für Gebrauchtwagen entschieden, dass bei einem gewerblichen Händler das Internet-Inserat bei der Auslegung des Kaufvertrages heranzuziehen ist (Urteil vom 20. Januar 2011, Aktenzeichen: 8 O 338/10). Auch das Landgericht Karlsruhe hat angenommen, dass Angaben auf einer Internet-Angebotsplattform als Beschaffenheitsangabe auszulegen sind (Urteil vom 15. Februar 2010, Az. 1 S 59/09). Die Kilometerleistung ist gleich nach dem Preis als zweite Angabe die wichtigste Angabe zu einem bestimmten Fahrzeug. Einem gewerblichem Händler ist klar, dass die Laufleistung eines Fahrzeuges als wichtiger wertbildender Faktor für die Kaufentscheidung des Kunden von entscheidender Bedeutung ist. Wenn die Laufleistung also nicht stimmt, stellt dies einen Mangel dar,  auch wenn die gefahrenen Kilometer nicht in dem Kaufvertrag angegeben wurden.

Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag zum Gebrauchtwagen

Die Gewährleistung kann beim Gebrauchtwagenkauf von Privatleuten bzw. einem Verbraucher ausgeschlossen sein. Die meisten Kaufverträge über Gebrauchtwagen enthalten in den üblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Gewährleistungsausschluss. Hierbei werden in den Vertragsformularen bzw. Geschäftsbedingungen Klauseln vereinbart wie z. B. "gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung" oder "für den Kaufgegenstand wird keine Gewähr geleistet" oder "Bastlerfahrzeug".

Ob der Gewährleistungssausschluss rechtens ist, bedarf immer einer Einzelprüfung. So entschied zum Beispiel das Amtsgericht München im Jahre 2009 zu einem Gewährleistungsausschluss,dass dieser im Kaufvertrag zu klein aufgeführt war. Das Gericht führte aus, dass das Wort "Bastlerfahrzeug" erkennbar Bestandteil einer AGB-Konstruktion ist, die jegliche Ansprüche des Käufers ausschließen sollen. Dazu passt auch die Schriftgestaltung. Es handelt sich um eine Schriftgröße, die noch deutlich hinter der für die Bezeichnung des Fahrzeugs verwendete Schriftgröße zurücktritt und insbesondere. im Gegensatz zu sonstigen in Fettschrift dargestellten Vertragspassagen die AGB-Bestimmungen nicht in Festschrift gehalten sind, sodass der Käufer visuell vom der Kenntnisnahme abgelenkt wird. Das AGB-Recht geht davon aus, dass Einschränkungen von Rechten nicht so Bestandteil der AGB-Regelung sein können

Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: Sie brauchen im Verkehrsrecht einen Anwalt nach einem Gebrauchtwagenkauf? Ansprechpartner innerhalb unserer Kanzlei für den Bereich Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Benjamin Wißmann.