Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsrecht

Jeden Versicherungsnehmer treffen Obliegenheiten als Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag. Im Versicherungsrecht werden unter dem Begriff Obliegenheiten die Verhaltensregeln zusammengefasst. Damit die Versicherung in einem Versichungsfall zahlt, muss der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall beachten bzw. beachtet haben.

Welche Obliegenheiten bestehen vor dem Versicherungsfall?


Den Versicherungsnehmer treffen grundsätzlich bereits Obliegenheiten, bevor es überhaupt zu einem Schaden gekommen ist. Diese obliegenheiten sollen entweder die Gefahr mindern oder zumindest eine Gefahrerhöhung für den Schadenseintritt vermeiden. 

Mitzuteilen sind Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss zu nehmen. Es stellt z.B. eine zur Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers führende Gefahrerhöhung dar, wenn das Fahrzeug mit Reifen ausgestattet ist, die infolge einer völlig unzureichenden Profiltiefe zu einer Verminderung der Verkehrssicherheit des Kfz führen. Unvollständige und erst recht falsche Angaben des Versicherungsnehmers über seinen regelmäßigen und reichlichen Alkoholkonsum stellen ebenfalls eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Unfallversicherers dar und führen nach der Rechtsprechung zu dessen Leistungsfreiheit im Schadensfall. 

Hat der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall verletzt, die der Verminderung der Gefahr oder der Vermeidung einer Gefahrerhöhung dienen sollte, kann sich der Versicherer aber in denjenigen Fällen nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte, also nicht kausal für den Schadenseintritt war. Auch bei Obliegenheitsverletzung, die lediglich leicht fahrlässig erfolgte, bleibt es beim generellen Versicherungsschutz.

Was ist im Versicherungsrecht nach dem Versicherungsfall zu beachten?   


Auch nach dem Versicherunfall bzw. dem Schadenseintriit hat der Versicherungsnehmer auf ihm obliegenden Pflichten zu achten. Diese Obliegenheiten des Versicherungsrechts sollen in erster Linie den Schaden begrenzen, den Hergang aufklären und die Schadenshöhe feststellen lassen. Verstöße hiergegen können den Versicherer (teilweise) leistungsfrei machen. 

Welche Rechtsfolgen haben eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht?

Die gänzliche Leistungsfreiheit gilt im Versicherungsrecht allerdings nach den versicherungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nur bei vorsätzlichen Verletzungen des Versicherungsnehmers. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann die Leistung in einem zur Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen.

Es gilt:

  • Bei Vorsätzlicher Gefahrerhöhung besteht eine gänzliche Leistungsfreiheit des Versicherers.
  • Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, seine Leistung in einem zur Schwere des Verschuldens stehenden Verhältnis zu kürzen.
  • Bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet

Hiervon gibt es indes eine Ausnahme: Die Obliegenheitsverletzung muss für den Eintritt oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlichen Einfluss gehabt haben. War dies nicht der Fall, darf der Versicherer seine Leistungen auch nicht kürzen.

Rechtsanwalt Verkehrsrecht

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