Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Reduzierung des Bußgeldes wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar

Wenn ein Betroffener nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung freiwillig an einem verkehrsrechtlichen Aufbauseminar teilnimmt, kann der Bußgeldrichter die Gelbuße reduzieren. So entschied das  Amtsgericht Bad Liebenwerda am 05.09.2011 (Aktenzeichen: 40 OWi 1611 Js - OWi 33550/10 (354/10)).

Geschwindigkeitsmessung bei LKW-Fahrer

 

Der Betroffene überschritt als Führer eines LKW die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 16 km/h. Die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen betrug (nach Toleranzabzug von 3 km/h) 76 km/h.

In der Hauptverhandlung erklärte der Betroffene, er räume die Fahrereigenschaft ein und bestreite die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Es erfolgte dann eine Verständigung gemäß § 257 c StPO dahingehend, dass der Richter, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar teilgenommen und das Entgelt für die Teilnahme gezahlt hat, nur ein Bußgeld von 35, 00 EUR verhängen wird. Der Betroffene stimmte deshalb einer Entscheidung durch Beschluss zu.

Das Gericht ist von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt. Der Betroffene räumte die Fahrereigenschaft glaubhaft, weil durch den Akteninhalt belegt ein. Zum einen ergibt ein Vergleich zwischen dem Betroffenen auf dem in der Akte befindlichen Passfoto von ihm mit dem Fahrer auf dem Messfoto, dass eine sehr große Ähnlichkeit des Betroffenen mit dem Fahrer besteht. Zum anderen teilte der Unternehmer, auf den der oben genannte LKW zugelassen ist, der Verwaltungsbehörde auf Anfrage mit, dass der Betroffene zur Tatzeit der Fahrer war.

Das Gericht ist auch von der Richtigkeit der Messung überzeugt. Es handelt sich hier um ein standardisiertes Messverfahren. Die Messung erfolgte mittels eines Einseitensensors ES3.0 des Herstellers eso GmbH. Die erforderlichen Unterlagen (gültiger Eichschein, Zertifikat des Herstellers über die Schulung des Messbediensteten an einem solchen Messgerät, Standortprotokoll des Messbediensteten über den Aufbau des Messgerätes nach der Zulassung der PTB und der Gebrauchsanweisung des Herstellers sowie über die entsprechende Kontrolle über das Messgerät, Messfoto und Foto zur Dokumentation der Fotolinie) liegen vor und wiesen keine Besonderheiten auf. Belastbare Anhaltspunkte für eine Falschmessung sind weder vom Betroffenen konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Verständigung und Nachschulung führt zur Reduzierung des Bußgeldes

Der Betroffene hat sich bei dem festgestellten Sachverhalt der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 16 km/h schuldig gemacht. Als Rechtsfolge für eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Bußgeldkatalog für den Regelfall ein Bußgeld von 70,00 EUR vor. Das Gericht hat hier aufgrund einer Verständigung mit dem Betroffenen ausnahmsweise das als Regelsatz vorgesehene Bußgeld auf 35,00 EUR verringert. In der Rechtsprechung und in der juristischen Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass das Gericht die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung als Nachtatverhalten des Betroffenen in angemessenem Umfang zu seinen Gunsten berücksichtigen kann, weil diese Teilnahme einen Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene bereits hinreichend für die Zukunft beeindruckt ist, darstellt. Eine solche Teilnahme vermag zwar nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot, aber zu einer Verringerung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes zu führen (vgl. Burhoff "Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 2.A. RN 856 und 857). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Nach der Hauptverhandlung nahm der Betroffene an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG teil und zahlte das Entgelt von 240,00 EUR für seine Teilnahme. Die Teilnahmebescheinigung vom ... und die Quittungen vom ... und ... liegen vor. Folglich hat das Gericht nur ein Bußgeld von 35,00 EUR verhängt.

RA Wißmann, Rechtsanwalt Lingen

Rechtsanwalt Verkehrsrecht

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